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   BAG, 24.11.2021 - 2 AZN 570/21   

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https://dejure.org/2021,54735
BAG, 24.11.2021 - 2 AZN 570/21 (https://dejure.org/2021,54735)
BAG, Entscheidung vom 24.11.2021 - 2 AZN 570/21 (https://dejure.org/2021,54735)
BAG, Entscheidung vom 24. November 2021 - 2 AZN 570/21 (https://dejure.org/2021,54735)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23

    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

    Das BAG hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) mit Beschluss vom 24.11.2021 (2 AZN 570/21) verworfen.

    Sie habe bis zur Zustellung des Beschlusses des BAG vom 24.11.2021 (2 AZN 570/21) auf Grundlage eines vertretbaren Rechtsstandpunkts auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2016 vertrauen dürfen und dies auch getan.

    Der ungewisse Ausgang der Bestandsschutzverfahren 3 Sa 527/16 (2 AZN 67/20) und 3 Sa 397/17 (2 AZN 570/21) führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vgl. BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 15 mwN).

    Es ist nicht gerechtfertigt, der Beklagten trotz Rechtskraft der Urteile der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16, 2 AZN 67/20) und 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17, 2 AZN 570/21) in den Kündigungsschutzverfahren doch noch einen nachträglichen Erfolg durch Aberkennung des Annahmeverzugsanspruchs zu bescheren.

    Diese Begründung beschäftigt sich ersichtlich nicht mit der Frage, ob der Beklagten aus Gründen im Verhalten und/oder der Person des Klägers dessen vorläufige Weiterbeschäftigung (ex post betrachtet bis zum 24.11.2021; BAG 2 AZN 570/21) unzumutbar war.

    Sie hat sich zu Unrecht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen, wie die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) rechtskräftig (BAG 09.06.2020 - 2 AZN 67/20; 24.11.2021 - 2 AZN 570/21) festgestellt hat.

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